Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 525
Inkrafttretensdatum
01.01.1956
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 525.Paragraph 525,
Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der §§ 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden. Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der Paragraphen 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094140
Alte Dokumentnummer
N6195546130L