(1)Absatz einsFür Teilversicherte nach § 7 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z. 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.Für Teilversicherte nach Paragraph 7, ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 71,, als allgemeiner Beitrag der nach Paragraph 51, Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern Paragraph 51, Absatz 3, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 53,