Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51e
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
§ 51e.Paragraph 51 e,
(1)Absatz einsFür in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige und Pensionisten sowie Bezieher von Übergangsgeld nach § 306 und freiwillig Versicherte Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte Erwerbstätige und Pensionisten sowie Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 306 und freiwillig Versicherte - mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a mit Ausnahme der Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, - ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Pension) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2)Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2003
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40043157