(2)Absatz 2Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)