Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 513
Inkrafttretensdatum
01.01.1973
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung
§ 513.Paragraph 513,
Die nach den bisherigen Bestimmungen bestehenden Zusatzversicherungen von Pensionisten, soweit sie am 31. Dezember 1972 noch aufrecht sind, erlöschen mit Ablauf dieses Tages. Die aus dieser Versicherung zustehenden Leistungen sind ohne Rücksicht auf den Eintritt des Leistungsfalles in der Höhe, die sich bei Eintritt des Leistungsfalles am 1. Jänner 1973 ergeben hätte, an die bisher zusatzversicherten Personen auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094115
Alte Dokumentnummer
N6195546105L