Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 479d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 479d

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in Kraft (vgl. § 634 Abs. 1 Z 2).
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Beiträge

Paragraph 479 d,
  1. Absatz einsDie allgemeine Beitragsgrundlage und die Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge richten sich nach den Bestimmungen des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes; diese Bestimmungen sind auf die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung als allgemeine Beitragsgrundlage beziehungsweise als Grundlage für die Berechnung der Sonderbeiträge gilt.
  2. Absatz 2Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
    1. Ziffer eins
      für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,95%, wovon 3,375% auf die Versicherten und 2,575% auf die Gemeinde Wien entfallen,
    2. Ziffer 2
      für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,2%, wovon 3,625% auf die Versicherten und 2,575% auf die Gemeinde Wien entfallen.
    Für die Berechnung der Zusatzbeiträge und des Ergänzungsbeitrages in der Krankenversicherung gelten die in den Paragraphen 51 b, Absatz eins und 51e festgesetzten Prozentsätze.
  3. Absatz 3Durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann der Beitragssatz für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten bis auf 7,6 vH erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis bei Anwendung des Beitragssatzes nach Absatz 2, nicht gedeckt erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert. Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von der Gemeinde Wien zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40095015

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