Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 479b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 479b

Inkrafttretensdatum

12.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG in Kraft (vgl. § 580 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 68/1999).
Die Wiener Linien GmbH&CoKG hat ihre operative Tätigkeit am 12. Juni 1999 aufgenommen.

Text

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 479 b,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherung der im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen beginnt mit der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG. Die Krankenversicherung der im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.
  2. Absatz 2Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit dem Widerruf der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH & Co KG beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1999

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117186

Alte Dokumentnummer

N6199959144L

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