Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 474

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 474

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, in Kraft (vgl. § 690 Abs. 1 Z 3).

Text

Leistungen in der allgemeinen Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten

Paragraph 474,
  1. Absatz einsAuf die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, die nicht zu den im Paragraph 472, bezeichneten Personen gehören, sind die Bestimmungen der Paragraphen 55, Absatz eins und 2, 59 bis 61, 61b, 62 bis 70a, 71, 74 Absatz eins,, 76 bis 78, 82, 83 und 83a des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ergebenden Änderungen entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des Paragraph 70, jedoch nur hinsichtlich der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz eins, nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel und Heilbehelfe und Pflege in einer Krankenanstalt. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,55% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, beträgt 7,45% der Beitragsgrundlage.
  2. Absatz 2Durch die Satzung der Versicherungsanstalt kann für die im Absatz eins, bezeichneten Versicherten auch bestimmt werden, daß die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie das Versehrten-, Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung für alle diese Versicherten oder für einzelne Versichertengruppen in kürzeren oder längeren Zeitabschnitten als wöchentlich, längstens aber monatlich, im nachhinein ausgezahlt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Schlagworte

Versehrtengeld, Familiengeld

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40174519

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P474/NOR40174519

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