Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 472b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 472b

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles

Paragraph 472 b,

In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, sind entsprechend anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles und Abschnitt römisch eins des Zweiten Teiles für Ansprüche nach Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4 ;,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 119, über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  3. Ziffer 3
    die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des Paragraph 320 b, über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
  4. Ziffer 4
    die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
  5. Ziffer 5
    die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
  6. Ziffer 6
    die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach Paragraph 472, versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40055162

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