Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 472b
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles
§ 472b.Paragraph 472 b,
In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden: In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, sind entsprechend anzuwenden:
Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles und Abschnitt römisch eins des Zweiten Teiles für Ansprüche nach Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4 ;,
§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;Paragraph 119, über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des Paragraph 320 b, über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach Paragraph 472, versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 106/2004
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40055162