Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.01.1973
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Text
Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
§ 47.Paragraph 47,
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten
einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. a, b und d der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 29) – Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973.einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera a,, b und d der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel; Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, Art. römisch eins Ziffer 29,) – Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973. einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. c die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Litera c, die nach den dort genannten Vorschriften gebührende Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der Arbeitsunterbrechung;
einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 22) – Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962.Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 22,) – Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962.
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093495
Alte Dokumentnummer
N6195545485L