Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 441a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 441a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Trägerkonferenz

Paragraph 441 a,
  1. Absatz einsDie Trägerkonferenz besteht
    1. Ziffer eins
      aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten Stellvertretern/Stellvertreterinnen
      1. Litera a
        der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
      2. Litera b
        der Pensionsversicherungsanstalt,
      3. Litera c
        der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
      4. Litera d
        der Gebietskrankenkassen,
      5. Litera e
        der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
      6. Litera f
        der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
      7. Litera g
        der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
      8. Litera h
        der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und
      9. Litera i
        der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse sowie
    2. Ziffer 2
      aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (Paragraph 3, des Bundes-Seniorengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,) zu entsenden sind.
    Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.
  2. Absatz 2Die Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3Die Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und drei StellvertreterInnen, denen die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüber den Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu tragen, die Trägerkonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40066295

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