Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 440e
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zusammensetzung des Beirates
§ 440e.Paragraph 440 e,
(1)Absatz einsDie Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
je zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 440a Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gruppen,je zwei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gruppen,
je einem Sechstel aus Vertretern der im § 440a Abs. 1 Z 3 und 4 bezeichneten Gruppen.je einem Sechstel aus Vertretern der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bezeichneten Gruppen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 20/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093995
Alte Dokumentnummer
N6195545985L