Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 440e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 440e

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung des Beirates

Paragraph 440 e,
  1. Absatz einsDie Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
    1. Ziffer eins
      je zwei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gruppen,
    2. Ziffer 2
      je einem Sechstel aus Vertretern der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bezeichneten Gruppen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093995

Alte Dokumentnummer

N6195545985L

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