(4)Absatz 4Die Krankenversicherungsträger führen die Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach Abs. 1 Z 1 als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO. Die Datenbank ist so auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten nach Abs. 1 Z 1 auf konkrete Krankenversicherungsträger, Abgabenbehörden des Bundes oder den Hauptverband beschränkt werden kann.Die Krankenversicherungsträger führen die Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach Absatz eins, Ziffer eins, als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche nach Artikel 26, DSGVO. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Die Datenbank ist so auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, auf konkrete Krankenversicherungsträger, Abgabenbehörden des Bundes oder den Hauptverband beschränkt werden kann.