Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool

Paragraph 42 b,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen (Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool) im Dienstgeberbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verwendung der in der Anlage 14 genannten Versicherten- und Dienstgeberdaten insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten.
  2. Absatz 2Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat als Kompetenzzentrum die in Absatz eins, genannten Analysen zu verknüpfen und die Ergebnisse dieser Verknüpfung allen beteiligten Krankenversicherungsträgern, den Abgabenbehörden des Bundes und dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verwendung personenbezogener Daten nicht zwingend geboten ist, sind die Ergebnisse der Datenverwendungen zum technisch und organisatorisch frühestmöglichen Zeitpunkt zu pseudonymisieren.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Analysen die Daten der Umsatzsteuer zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung, den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung.
  4. Absatz 4Das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool nach Absatz eins, ist als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) zu führen. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse übt sowohl die Funktion des Betreibers nach Paragraph 50, DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters nach Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse trifft die Meldepflicht nach Paragraph 17, DSG 2000 für die Krankenversicherungsträger als datenschutzrechtliche Auftraggeberinnen. In der Meldung kann bezüglich der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 DSG 2000 genannten Inhalte auf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz verwiesen werden. Die Datenbank ist so auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten nach Absatz eins, auf konkrete Krankenversicherungsträger, Abgabenbehörden des Bundes oder den Hauptverband beschränkt werden kann.
  5. Absatz 5Der Zeitpunkt der Aufnahme des Informationsverbundsystems sowie Näheres über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung der jeweiligen Daten nach den Absatz eins und 2 sind vom Hauptverband in der Datenschutzverordnung nach Paragraph 31, Absatz 12, festzulegen. Diese Festlegung hat bis spätestens 30. Juni 2016 zu erfolgen. Der Hauptverband ist dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

Schlagworte

Risikoanalyse-Tool, Versichertendaten, Meldeverhalten

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40178807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P42b/NOR40178807

Navigation im Suchergebnis