Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 414
Inkrafttretensdatum
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Text
Örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes
§ 414.Paragraph 414,
Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes, bei dem Fehlen eines solchen nach dem im Inland gelegenen Wohnsitz (Sitz) der einschreitenden Partei, wenn auch dieser mangelt, nach dem Sitz der belangten Partei; ist belangte Partei ein Versicherungsträger, bei dem Landesstellen (Landesgeschäftsstellen) eingerichtet sind, so ist der Standort der Landesstelle (Landesgeschäftsstelle) maßgebend. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 17) - 1.1.1977.Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, Art. römisch fünf Ziffer 17,) - 1.1.1977.
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2013
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093964
Alte Dokumentnummer
N6195545954L