Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37c
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Meldung über die Dauer des Präsenzdienstes
§ 37c.Paragraph 37 c,
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenzdienstes sowie den Evidenzbereich dem Hauptverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Personen den Beginn, das Ende und die Art des Präsenzdienstes sowie den Evidenzbereich dem Hauptverband auf automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093482
Alte Dokumentnummer
N6195545472L