(3)Absatz 3Die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7) haben die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) haben die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, sind hiebei entsprechend anzuwenden.