Meldungen zum Aufbau einer Evidenz für die Zugehörigkeit zu einer
MV-Kasse
§ 34b. (1) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (§ 18 Abs. 3 BMVG) zu melden.Paragraph 34 b, (1) Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (Paragraph 18, Absatz 3, BMVG) zu melden.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger jede Änderung der MVK-Nummer, bezogen auf die jeweilige Dienstgeberkontonummer, unverzüglich zu melden.