Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der
Arbeiterkammerzugehörigen
§ 34b. Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern dem zuständigen Träger der Krankenversicherung innerhalb der im § 33 Abs. 1 genannten Fristen zu melden. Paragraph 34 b, Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern dem zuständigen Träger der Krankenversicherung innerhalb der im Paragraph 33, Absatz eins, genannten Fristen zu melden.
(BGBl. Nr. 832/1995, Art. VI Z 1) - 1.1.1996.Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,, Art. römisch VI Ziffer eins,) - 1.1.1996.