Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34a
Inkrafttretensdatum
01.01.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Meldungen zur Durchführung eines Jahresausgleiches
§ 34a.Paragraph 34 a,
Zur Durchführung des im § 58a geregelten Jahresausgleiches haben die Dienstgeber (§ 35) der dort bezeichneten Gruppen von Versicherten dem zuständigen Versicherungsträger Meldungen über die Höhe des in den Beitragszeiträumen des abgelaufenen Kalenderjahres von diesen Personen tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes einschließlich der fällig gewordenen Sonderzahlungen bis längstens 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erstatten. In den nach § 41 Abs. 3 vom Hauptverband zu erlassenden verbindlichen Richtlinien über Form und Inhalt der Meldungen (Anzeigen, Listen) sind auch Bestimmungen über die vorstehenden Meldungen aufzunehmen. Zur Durchführung des im Paragraph 58 a, geregelten Jahresausgleiches haben die Dienstgeber (Paragraph 35,) der dort bezeichneten Gruppen von Versicherten dem zuständigen Versicherungsträger Meldungen über die Höhe des in den Beitragszeiträumen des abgelaufenen Kalenderjahres von diesen Personen tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes einschließlich der fällig gewordenen Sonderzahlungen bis längstens 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erstatten. In den nach Paragraph 41, Absatz 3, vom Hauptverband zu erlassenden verbindlichen Richtlinien über Form und Inhalt der Meldungen (Anzeigen, Listen) sind auch Bestimmungen über die vorstehenden Meldungen aufzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 704/1976
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093475
Alte Dokumentnummer
N6195545465L