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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 348d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 348d

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 348 d,
  1. Absatz einsDie Vertragsbeziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und einem Apotheker enden ohne Kündigung im Falle des
    1. Ziffer eins
      Ausscheidens dieses Apothekers aus der Apothekenleitung,
    2. Ziffer 2
      Vorliegens eines Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 343, Absatz 2, oder
    3. Ziffer 3
      Einspruches nach Absatz 3,
  2. Absatz 2Wird jedoch in den Fällen des Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 spätestens innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Urteiles von Amts wegen oder durch Antrag des betroffenen Apothekers ein Verfahren nach den Paragraphen 18,, 19, 20 oder 20a des Apothekengesetzes eingeleitet, so hemmt dies die Beendigung der Vertragsbeziehungen für die Dauer dieses Verfahrens. Der Hauptverband und die Österreichische Apothekerkammer haben in diesem Verfahren Parteistellung. Führt das Verfahren zu keinem Ausscheiden des Apothekers aus der Apothekenleitung, bleiben die Vertragsbeziehungen bestehen.
  3. Absatz 3Die Vertragsbeziehungen eines Apothekers,
    1. Ziffer eins
      dessen vertragliche Beziehungen zu den Krankenversicherungsträgern gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beendet wurden,
    2. Ziffer 2
      der rechtskräftig teilgekündigt wurde,
    3. Ziffer 3
      der eine Teilkündigung beeinsprucht hat, solange das Verfahren nicht rechtskräftig beendet wurde,
    4. Ziffer 4
      dem gegenüber eine Teilkündigung ausgesprochen wurde,
    5. Ziffer 5
      der aus der Leitung einer Apotheke ausgeschieden ist, um dem Ausspruch einer Teilkündigung auszuweichen oder
    6. Ziffer 6
      bei dem wegen gerichtlich festgestellter Beteiligung an Vertragsverstößen gemäß Paragraph 348 c, Absatz eins, weitere Vertragsverstöße befürchtet werden müssen,
    sind beendet, wenn der Hauptverband innerhalb von sechs Monaten ab der Übernahme einer Apothekenleitung durch diesen Apotheker Einspruch gegen den Weiterbestand vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker erhebt. Dieser Einspruch ist schriftlich an den Apotheker zu richten und zu begründen. Wenn der Apotheker binnen zwei Wochen bei der Bundesschiedskommission die Aufhebung dieses Einspruches beantragt, bleiben seine Vertragsbeziehungen bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission vorläufig bestehen. Der Hauptverband kann das Verfahren vor der Bundesschiedskommission auch fortsetzen, nachdem der Apotheker wieder aus der Apothekenleitung ausgeschieden ist.
  4. Absatz 4Die Bundesschiedskommission hat bei ihrer Entscheidung über einen Antrag des Apothekers nach Absatz 3, die Zumutbarkeit vertraglicher Beziehungen mit diesem Apotheker für die Krankenversicherungsträger anhand der Umstände, die zu einer vorangegangenen Vertragsauflösung geführt haben, des Ausmaßes der Beteiligung dieses Apothekers an Vertragsverstößen und der Gefahr weiterer Vertragsverstöße zu prüfen. Wenn die Bundesschiedskommission den Einspruch des Hauptverbandes nicht aufhebt, hat sie eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Gesamtvertrag für den Apotheker nicht wirksam werden kann. Diese Frist darf fünf Jahre oder eine allenfalls längere Dauer einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, des Apothekerkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947,, nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Die nach dem Apothekengesetz zuständigen Behörden haben bei Veränderungen in der Leitung einer Apotheke Name und Anschrift jedes Apothekers (Paragraph 348 a, Absatz 2,) sowie den Namen der Apotheke sofort nach Bekanntwerden an den Hauptverband und an die Österreichische Apothekerkammer zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093893

Alte Dokumentnummer

N6195545883L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P348d/NOR12093893

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