Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 347

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 347

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festsetzt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2011, vgl. § 652 Abs. 3. Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen

Paragraph 347,
  1. Absatz einsFür die Vorsitzenden der in den Paragraphen 344,, 345, 345a und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.
  2. Absatz 2Die in den Kommissionen nach den Paragraphen 344,, 345, 345a und 346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/innen der Mitglieder der Kommissionen nach den Paragraphen 344,, 345, 345a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.
  3. Absatz 3Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den Paragraphen 344,, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
  4. Absatz 4Die in den Paragraphen 344,, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das AVG anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.
  5. Absatz 4 aDie Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband legen gemeinsam fest, nach welchen Methoden der medizinischen und statistischen Wissenschaften Parameter ermittelt werden, welche vor den Kommissionen nach den Paragraphen 344,, 345, 345a und 346 zur Beurteilung der Einhaltung von Vertragspflichten, insbesondere jene des Paragraph 133, Absatz 2,, zu berücksichtigen sind. Ebenso sind die Parameter festzulegen. Die Richtlinie ist im übertragenen Wirkungsbereich im Einvernehmen zu erlassen; bei der Erlassung unterliegen die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit. Die Richtlinie ist im Internet unter www.avsv.at zu verlautbaren.
  6. Absatz 5Die Verhandlungen sind mündlich und öffentlich. Paragraph 67 e, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 6Die Verhandlungen der Landesberufungskommission (Paragraph 345,) und der Landesschiedskommission (Paragraph 345 a,) sind am Sitz des Landesgerichtes der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im übrigen bleibt Paragraph 40, Absatz eins, AVG unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344,, 345 und 345a vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen, in denen die betreffende Kommission eingerichtet oder im Einzelfall einzurichten ist. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband zu führen.
  8. Absatz 7Die Kosten der Verfahren vor den in den Paragraphen 344,, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 102/2010 wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P347/NOR40121080

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