Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 344

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 344

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

3. Unterabschnitt
Verfahren bei Streitigkeiten

Paritätische Schiedskommission

Paragraph 344,
  1. Absatz einsZur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
  2. Absatz 2Die paritätische Schiedskommission besteht aus einem/einer Richter/in des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen – von denen jeweils ein/eine Arzt/Ärztin sein muss – werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,)

Schlagworte

Arbeitsrechtssache, Richterin

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40153357

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P344/NOR40153357

Navigation im Suchergebnis