Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 32b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Monitoring und Controlling

Paragraph 32 b,
  1. Absatz einsDie Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen
    1. Ziffer eins
      vier von der Trägerkonferenz,
    2. Ziffer 2
      je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,
    3. Ziffer 3
      eines vom Bundesminister für Finanzen und
    4. Ziffer 4
      je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
    zu entsenden sind. Mitglieder der Controllinggruppe können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben; Paragraph 420, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder nach Ziffer 4, müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist.
  2. Absatz eins aFür jedes Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.
  3. Absatz 2Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      der Zielsteuerung nach Paragraph 441 e, und
    2. Ziffer 2
      den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung
    unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Controllinggruppe obliegt weiters das begleitende Controlling im Bereich des Projektmanagements bei Projekten mit besonderer, trägerübergreifender Bedeutung für die Sozialversicherung. Der Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Trägerkonferenz zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht der Controllinggruppe zu übermitteln.
  4. Absatz 3Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen. Insbesondere sind die für das Reporting nach Paragraph 32 d, erforderlichen Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Controllinggruppe möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40070788

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P32b/NOR40070788

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