Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 322a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 322a

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Abs. 2 und 4 treten nach Ablauf von sechs Monaten nach Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung in Kraft (vgl. § 675 Abs. 3 und § 701 Abs. 2).

Text

Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege

Paragraph 322 a,
  1. Absatz einsDie sich aus der Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger werden über ein vom Dachverband zu führendes Verrechnungskonto nach Maßgabe der folgenden Absatz 2 bis 7 ausgeglichen.
  2. Absatz 2Der Dachverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober des Folgejahres einen Erhöhungsprozentsatz der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres gegenüber den Beitragseinnahmen des Jahres 1994 zu errechnen; dieser ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Die Beitragseinnahmen sind dabei ausgehend vom Jahr 1994 jährlich gegenüberzustellen. Für den Gesamterhöhungsprozentsatz ist das Produkt der Erhöhungsprozentsätze über die einzelnen Jahre zu bilden. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze bis zum Jahr 1997 hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, zu erfolgen. Die Berechnung der jährlichen Erhöhungsprozentsätze für die Jahre 1998 bis 2013 hat unter Berücksichtigung der jeweils für diese Jahre geltenden Bestimmungen des Paragraph 447 f, Absatz eins, zu erfolgen. Bei der Berechnung der Erhöhungsprozentsätze für das Jahr 2001 sind bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beiträge für pflichtversicherte Pensionisten nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstaltspflege aufgewendete Betrag ist um den Prozentsatz gemäß Absatz 2, erster Satz zu erhöhen (Sollbetrag).
  4. Absatz 4Der von jedem Krankenversicherungsträger im Jahr 1994 für Anstaltspflege aufgewendete Betrag ist für das Geschäftsjahr 1997 mit dem Produkt der endgültigen Hundertsätze auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995, für die Jahre 1995 bis 1997 zu erhöhen. Für jedes weitere Geschäftsjahr bis zum Jahr 2013 sind diese Beträge um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den die Pauschalbeiträge gemäß Paragraph 447 f, Absatz eins, für die jeweiligen Jahre angehoben werden. Die für jeden Krankenversicherungsträger errechneten Beträge sind mit dem Sollbetrag (Absatz 3,) zu vergleichen.
  5. Absatz 5Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger Anspruch auf Zuweisung aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 7 und 8; allfällige Ansprüche sind jeweils bis 15. November eines jeden Folgejahres geltend zu machen.
  6. Absatz 6Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger die Differenz dem Dachverband bis 15. November eines jeden Folgejahres zu melden.
  7. Absatz 7Übersteigen die Ansprüche nach Absatz 5, die Summe der Differenzbeträge nach Absatz 6,, hat der Dachverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, die entsprechenden Beträge auf das Verrechnungskonto bis 30. November eines jeden Folgejahres einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto anteilig zu befriedigen.
  8. Absatz 8Übersteigen die Differenzbeträge nach Absatz 6, die Summe der Ansprüche nach Absatz 5,, hat der Dachverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, nur die dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig gekürzten Differenzbeträge (Absatz 6,) bis 30. November eines jeden Folgejahres auf das Verrechnungskonto einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche voll zu befriedigen.

Anmerkung

Die Novellen BGBl. I Nr. 162/2015 und BGBl. I Nr. 100/2018 wurden berücksichtigt.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40150955

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