(1)Absatz einsAls im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Paragraph 30, Absatz 2,) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.