Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. UNTERABSCHNITT
Zuständigkeit der Versicherungsträger

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsZur Durchführung der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 5, über die Selbstversicherung – sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Gebietskrankenkassen, soweit nicht einer der unter Ziffer 3 bis 5 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      Aufgehoben.
    3. Ziffer 3
      die Betriebskrankenkassen
      1. Litera a
        für Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten; ersteren gleichzuhalten sind bezüglich der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten; die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme für Beschäftigte in den Beteiligungsgesellschaften der Division Bahnsysteme, sofern nicht eine andere Betriebskrankenkasse sachlich zuständig ist, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkasse Beschäftigten;
      2. Litera b
        für die Bezieher einer Pension aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war, wenn aber der Bezieher der Pension im Zeitpunkt des Entstehens des Pensionsanspruches selbstversichert war, nur unter der Voraussetzung, daß diese Selbstversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;
      3. Litera c
        für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Betriebskrankenkasse für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder wäre;
      4. Litera d
        für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der Litera a, erfüllt hatten;
    4. Ziffer 4
      die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
      1. Litera a
        für die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;
      2. Litera b
        für Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
      3. Litera c
        für Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der Litera a, oder Litera b, zu mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
      4. Litera d
        für am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
      5. Litera e
        für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigte;
      6. Litera f
        für Bezieher(innen) einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausbezahlt wird, und für Bezieher(innen) einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im Paragraph 479, genannten Institute;
      7. Litera g
        für Bezieher(innen) einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder gewesen wäre;
      8. Litera h
        für Personen, die unmittelbar vor dem Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes eine der Voraussetzungen der Litera a bis d, h oder i erfüllt hatten;
      9. Litera i
        für in knappschaftlichen Betrieben (Paragraph 15, Absatz 2 und 3) Beschäftigte;
      10. Litera j
        für nach Paragraph 15, Absatz 4, zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörende Personen;
      11. Litera k
        für Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Art. römisch fünf Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
      12. Litera l
        für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.
    Anmerkung, Ziffer 5 a, u, f, g, e, h, o, b, e, n, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
  2. Absatz 2Wird ein Dienstnehmer in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.
  3. Absatz 3Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder Absatz 4, zuständig und verlegt der Pensionsbezieher oder derjenige, dem eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, in der Folge seinen Wohnsitz, so geht auf seinen Antrag die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung auf die örtlich in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten über.
  4. Absatz 4Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,), bleibt für die Dauer dieser Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig, der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung durchgeführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40066277

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P26/NOR40066277

Navigation im Suchergebnis