Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Träger der Unfallversicherung.

Paragraph 24,
  1. Absatz einsTräger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 28, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
    2. Ziffer 2
      die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) mit dem Sitz in Wien;
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.
  2. Absatz 2Die Träger der Unfallversicherung im Sinne des Absatz eins, führen die Unfallversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Unfallheilbehandlung der Versicherten ausreichend Vorsorge zu treffen. Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.

Schlagworte

Untersuchungsstelle, Behandlungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049361

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P24/NOR40049361

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