Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 230

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Unwirksame Beiträge

Paragraph 230,
  1. Absatz einsBeiträge, die nach dem Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden
    1. Litera a
      auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
    2. Litera b
      auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind;
    3. Litera c
      auf Beiträge nach Paragraph 68 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
    4. Litera d
      in den Fällen der Paragraphen 311,, 314, 314a und 531 dieses Bundesgesetzes, des Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
    5. Litera e
      auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht Paragraph 56, Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
    6. Litera f
      auf Beiträge, die gemäß Paragraph 77, Absatz 6, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die gemäß Paragraph 77, Absatz 7, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind;
    7. Litera g
      auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 261 b, führen;
    8. Litera h
      auf Beiträge, die nach Paragraph 52, Absatz 4, der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40070988

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P230/NOR40070988

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