Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch III.
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

1. UNTERABSCHNITT.
Träger der Versicherung und ihre Aufgaben.

Träger der Krankenversicherung.

Paragraph 23,
  1. Absatz einsTräger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind:
    1. Ziffer eins
      die Gebietskrankenkassen;
    2. Ziffer 2
      die Betriebskrankenkassen;
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
  2. Absatz 2Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse mit der im Paragraph 26, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit errichtet.
  3. Absatz 3Als Betriebskrankenkassen bleiben die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes für einzelne Betriebe errichteten Krankenkassen dieser Art bestehen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann eine Betriebskrankenkasse nach Anhörung der in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber und der für die Übernahme der Versicherten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse (Gebietskrankenkassen) als aufgelöst erklären, wenn dies von der Generalversammlung der Betriebskrankenkasse beantragt wird oder wenn der Eintritt wesentlicher Änderungen in den Verhältnissen (Auflösung des Betriebes, Sinken der Zahl der Versicherten) oder grobe Unregelmäßigkeiten in der Gebarung die Auflösung geboten erscheinen lassen. Es hat hiebei die erforderlichen Anordnungen bezüglich des Rechts-, Vermögens- und Mitgliederüberganges zu treffen.
  4. Absatz 4Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist im Rahmen ihrer im Paragraph 26, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit Träger der Krankenversicherung für das ganze Bundesgebiet.
  5. Absatz 5Die Träger der Krankenversicherung im Sinne des Absatz eins, führen die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch und wirken an der Durchführung der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen.
  6. Absatz 6Die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
    1. Litera a
      Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und
    2. Litera b
      Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
    zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen; Gebietskrankenkassen, die am 30. Juni 1994 eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb verpflichtet. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist.

Schlagworte

Rechtsübergang, Vermögensübergang, Heilanstalt, Erholungsheim

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40120995

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P23/NOR40120995

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