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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 229

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956

Paragraph 229,
  1. Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten in den nachstehend angeführten Zweigen der Pensionsversicherung folgende Zeiten:
    1. Ziffer eins
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene Zeiten, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen:
      1. Litera a
        Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht begründet hat oder begründet hätte,
      2. Litera b
        Zeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei war, weil dem Arbeiter den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung gleichwertige Leistungen des Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung des Dienstgebers gesichert waren, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel,
      3. Litera c
        Zeiten des Militärdienstes als länger dienende Mannschaftsperson, Angehöriger des Militärassistenzkorps oder zeitverpflichteter Unteroffizier des ehemaligen österreichischen Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel;
    2. Ziffer 2
      in der Pensionsversicherung der Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter,
      1. Litera a
        während derer nach dem Stande der Vorschriften vom 31. Dezember 1938, abgesehen von der Vorschrift über das Mindestalter von 17 Jahren und der Ausnahme der Lehrlinge von der Versicherungspflicht, die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen,
      2. Litera b
        im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232, bzw. des Paragraph 223, Absatz 2, des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1938,, abgesehen von der Voraussetzung, daß sie im Inland auszuüben war;
    3. Ziffer 3
      in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
      1. Litera a
        die Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1939 in einer nach den Vorschriften der Provisionsversicherung der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung) versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem Gebiete der Republik Österreich als Arbeiter zurückgelegt worden sind,
      2. Litera b
        Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiete der Republik Österreich gelegenen Betriebe seit dem Jahre 1924 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, soweit solche Zeiten nicht gemäß Paragraph 226, Absatz 4, Ziffer 4, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung gelten;
    4. Ziffer 4
      in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte
      1. Litera a
        die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, oder
      2. Litera b
        die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im Paragraph 4, Absatz 3 und im Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, bezeichneten Art
      nachweist.
  2. Absatz 2Für die Erfüllung der Wartezeit zählen die im Absatz eins, angeführten Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer, Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 jedoch, die vor dem 1. Juli 1927 liegen, nur zu einem Sechstel.
  3. Absatz 3Für die Bemessung der Leistungen gelten bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten - in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahre

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

bis 1905 …………………….....................

8 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

1906 bis 1916 ……………………..........

7 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

1917 und später …………………….......

6 Monate,

an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939. Beim Vorliegen von Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 4, gelten für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

bis 1905 …………………….................

8 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

1906 bis 1916 ……………………........

7 Monate,

bei Versicherten der Geburtsjahrgänge

1917 und später …………………….....

6 Monate,

an Ersatzzeit als erworben. Ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt.

  1. Absatz 4Absatz 3, gilt auch für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 in der Pensionsversicherung der Angestellten nur Beitragszeiten vorliegen.
  2. Absatz 5Absatz 3, gilt ferner für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen. Hiebei ist auch die sich aus der Anwendung des Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, zu vermindern. Die Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, sind bei der Bemessung der Leistung mit ihrer vollen Dauer, die Zeiten, für die ein Reserveanteil nach dem Bruderladengesetz, RGBl. Nr. 127/1889, behoben worden ist, unter entsprechender Anwendung des Absatz 3, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093728

Alte Dokumentnummer

N6195545718L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P229/NOR12093728

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