Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 220
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 220.Paragraph 220,
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß § 181 Abs. 2 gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 1, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 2. Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß § 215 Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß Paragraph 181, Absatz 2, gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins,, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 2, Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß Paragraph 215, Absatz 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Witwenrente, Witwerrente
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093716
Alte Dokumentnummer
N6195545706L