(2)Absatz 2Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.Die Formalversicherung nach Absatz eins, endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 16, Absatz 6,, 17 Absatz 8,, 19 Absatz 3, oder 19a Absatz 3, eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.