Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 213

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Witwen(Witwer)beihilfe

Paragraph 213,
  1. Absatz einsHat die Witwe (der Witwer) oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) eines (einer) Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des (der) Versehrten nicht Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit war, so erhält sie (er) als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe 40 vH der Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2Die Witwen(Witwer)beihilfe wird, wenn der (die) Verstorbene zur Zeit seines (ihres) Todes mehrere Versehrtenrenten bezogen hat, von dem Unfallversicherungsträger ohne Anspruch auf Ersatz gegen die anderen Unfallversicherungsträger gewährt, der die Rente nach der höchsten Bemessungsgrundlage zu leisten hatte.
  3. Absatz 3Paragraph 217, ist entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40114492

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P213/NOR40114492

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