(1)Absatz einsSchwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine ZusatzrenteSchwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente
bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.