Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 205a

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusatzrente für Schwerversehrte

Paragraph 205 a,
  1. Absatz einsSchwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente
    1. Ziffer eins
      bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
    2. Ziffer 2
      bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
    ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
  2. Absatz 2Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40016392

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