Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 187

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Unfallverhütungsdienst.

Paragraph 187,
  1. Absatz einsDie Träger der Unfallversicherung haben einen Unfallverhütungsdienst einzurichten und die erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.
  2. Absatz 2Die fachkundigen Organe des Trägers der Unfallversicherung sind berechtigt, die Betriebe (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Das Organ hat sich vor Beginn der Betriebsbesichtigung beim Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten unter Hinweis auf seinen Auftrag zu melden. Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,)

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093677

Alte Dokumentnummer

N6195545667L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P187/NOR12093677

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