Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 183

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Neufeststellung der Rente

Paragraph 183,
  1. Absatz einsBei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203,, 210 Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,).
  2. Absatz 2Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 209,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093673

Alte Dokumentnummer

N6195545663L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P183/NOR12093673

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