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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 175

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Arbeitsunfall

Paragraph 175,
  1. Absatz einsArbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
  2. Absatz 2Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
    2. Ziffer 2
      auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135,), Zahnbehandlung (Paragraph 153,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 132 b,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung; Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera a,) - 1.1.1973; Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera a,) - 1.1.1977; Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, Art. römisch III Ziffer eins,) - 1.7.1990; Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, Art. römisch III Ziffer eins,) - 1.1.1992; Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, Ü.§ 547 Absatz 6 und Absatz 7,) - 28.12.1991.
    3. Ziffer 3
      bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei häuslichen und anderen Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden; Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, Art. römisch III Ziffer 4, Litera a,) - 1.1.1974.
    5. Ziffer 5
      bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird; Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, Art. römisch III Ziffer 4, Litera a,) - 1.1.1974.
    6. Ziffer 6
      bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen; Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera b,) - 1.1.1973; Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, Art. römisch III Ziffer 4, Litera a,) - 1.1.1974.
    7. Ziffer 7
      auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt; Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera b,) - 1.1.1977; Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, Art. römisch III Ziffer eins,, Ü.Art. römisch VI Absatz 4 und 5) - 1.1.1980.
    8. Ziffer 8
      auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung; Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera b,) - 1.1.1977.
    9. Ziffer 9
      auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden; Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera b,) - 1.1.1977; Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, Art. römisch III Ziffer 2,) - 1.1.1992.
    10. Ziffer 10
      auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das Kind (Paragraph 252, Absatz eins,) oder den Schüler (die Schülerin) (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,) eines (einer) Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt. Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, Art. römisch III Ziffer 2,) - 1.1.1992; Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, Ü.§ 547 Absatz 6 und Absatz 7,) - 28.12.1991.
  3. Absatz 3In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
    2. Ziffer 2
      bei der Arbeit in der Land- oder Forstwirtschaft und im Haushalt der ständig im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die als Entgelt vom Betriebsinhaber Grundstücke oder sonstige Betriebsmittel zur eigenen land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres Unterhaltes bestreiten;
    3. Ziffer 3
      Aufgehoben. Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, Art. römisch III Ziffer 4, Litera b,) - 1.1.1974.
    4. Ziffer 4
      bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera c,) - 1. Jänner 1973.
  4. Absatz 4In der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)ausbildung ereignen. Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 5, 6 und 7 sowie Absatz 6, sind entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera c,, Ü. Art. römisch VI Absatz 27,) - 1.1.1977; Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1981,, Art. römisch III Ziffer eins,) - 1.1.1982; Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,, Art. römisch III Ziffer eins und Ü.Art. römisch VI Absatz 3,) - 1.1.1990.
  5. Absatz 5In der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1974,, an gleichartigen Schulveranstaltungen an anderen vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß Paragraph 13 a, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, Art. römisch III Ziffer 2 und Art. römisch zehn Absatz 2, Ziffer 2,) - 1.9.1986.
    2. Ziffer 2
      bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit. Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera c,, Ü. Art. römisch VI Absatz 27,) - 1.1.1977.
  6. Absatz 6Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, Art. römisch III Ziffer 3, Litera c,) - 1.1.1977.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093662

Alte Dokumentnummer

N6195545652L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P175/NOR12093662

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