Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 154b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gesundheitsförderung

Paragraph 154 b,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger haben allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Arbeitsunfälle – aufzuklären sowie darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten sowie Unfälle – ausgenommen Arbeitsunfälle – verhütet werden können.
  2. Absatz 2Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3Der Krankenversicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093641

Alte Dokumentnummer

N6195545631L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P154b/NOR12093641

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