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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 143d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143d

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

3b. Unterabschnitt
Wiedereingliederungsgeld

Anspruchsberechtigung und Höhe

Paragraph 143 d,
  1. Absatz einsPersonen, die eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG vereinbart haben, haben für deren Dauer, jedoch höchstens neun Monate, ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Voraussetzung hiefür ist, dass dieses durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis eines im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit erstellten Wiedereingliederungsplanes für zunächst höchstens sechs Monate bewilligt wurde. Eine Verlängerung bedarf einer neuerlichen Bewilligung. Die ärztliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und zwar auch dann, wenn diese Leistung ruht.
  3. Absatz 3Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach Paragraph 141, Absatz 2, Bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um die Hälfte gebührt das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50% des erhöhten Krankengeldes. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um weniger als die Hälfte herabgesetzt, so ist das Wiedereingliederungsgeld im entsprechenden Ausmaß aliquot zu kürzen. Wird die Vereinbarung über die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert (Paragraph 13 a, Absatz 4, AVRAG), so ist die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, dritter Satz AVRAG getroffen, so ist das Wiedereingliederungsgeld gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten.
  4. Absatz 4Tritt während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so gebührt das Wiedereingliederungsgeld in unveränderter Höhe weiter, solange Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge besteht. Danach gebührt das Wiedereingliederungsgeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes; dieser Anspruch ruht in Höhe der weitergeleisteten Geld- und Sachbezüge. Jene Zeiten, in denen die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Geld- und Sachbezüge gebührt, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, anzurechnen.
  5. Absatz 5Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber ist über den Umstand der Bewilligung oder Ablehnung nach Absatz eins, oder die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 99, unverzüglich zu informieren.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 gelten entsprechend für eine Wiedereingliederungsteilzeit, die nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vereinbart wurde. Dies gilt auch für die sonstigen Bestimmungen, in denen auf Paragraph 13 a, AVRAG verwiesen wird.

Im RIS seit

25.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40190895

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