Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 142

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versagung des Krankengeldes

Paragraph 142,
  1. Absatz einsDas Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,
    1. Ziffer eins
      die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, sofern er (sie) nach Paragraph 91, StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen in der im Paragraph 123, aufgezählten Reihenfolge, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P142/NOR40034240

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