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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 141

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Höhe des Krankengeldes

Paragraph 141,
  1. Absatz einsAls gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
  2. Absatz 2Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
  3. Absatz 3Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2,, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 355,01 € Anmerkung 1) monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Abweichend von den Absatz eins bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 106,39 € Anmerkung 2) für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 106,39 € Anmerkung 2) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 510,21 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 525,01 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 535,51 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 552,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 570,33 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 582,31 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 600,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 621,37 €

Anmerkung 2: für 2017: 152,89 €

für 2018: 157,32 €
für 2019: 160,47 €
für 2020: 165,44 €
für 2021: 170,90 €
für 2022: 174,49 €
für 2023: 179,90 €
für 2024: 186,20 €)

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40188781

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P141/NOR40188781

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