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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

b) Pensionsversicherung der Angestellten.

Paragraph 14,
  1. Absatz einsZur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 15, begründen,
    1. Ziffer eins
      wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, geregelt ist oder überwiegend Dienstleistungen umfaßt, die den Dienstleistungen in den nach diesen Gesetzen geregelten Beschäftigungsverhältnissen gleichzuhalten sind;
    2. Ziffer 2
      wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung geregelt ist und sie nach dem Entlohnungsschema römisch eins, K, römisch eins L, römisch II L, v bzw. nach dem römisch III. oder römisch IV. Abschnitt des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung entlohnt werden oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in einem Sondervertrag gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung geregelt wäre;
    3. Ziffer 2 a
      wenn sie nach den dienstrechtlichen Bestimmungen eines Landes als Landes- oder Gemeindeangestellte gelten;
    4. Ziffer 3
      wenn sie in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, das auf ein Beschäftigungsverhältnis nach Ziffer eins, oder Absatz 3, vorbereitet;
    5. Ziffer 4
      wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, als Entwicklungshelfer oder Experten versichert sind;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
    1. Ziffer 6
      wenn die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversicherten Personen vor der im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 gewährten beruflichen Ausbildung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Ziffer eins bis 4 der Pensionsversicherung der Angestellten zugehört haben;
    2. Ziffer 7
      wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als geistliche Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen oder Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung versichert sind;
    3. Ziffer 8
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    4. Ziffer 9
      wenn sie nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, oder 11 als Teilnehmer/innen an einer Eignungsausbildung oder als Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland versichert sind;
    5. Ziffer 10
      wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als ehemalige Militärpersonen auf Zeit versichert sind;
    6. Ziffer 11
      wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu einem der in Art. römisch eins des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder zu einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen, oder zu einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, oder zu einem Unternehmen, auf das ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse begründet;
    7. Ziffer 12
      wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) versichert sind;
    8. Ziffer 13
      wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, als zur Fremdsprachenassistenz bestellte Personen versichert sind.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und des Hauptverbandes (Paragraph 31,) durch Verordnung die Berufsgruppen bezeichnen, welche nach Absatz eins, zur Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig sind. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  3. Absatz 3Über den im Absatz eins, bezeichneten Personenkreis hinaus gehören auch Arbeiter, die eine besondere Fachausbildung aufweisen und entsprechend dieser Ausbildung in gehobener Verwendung stehen, zur Pensionsversicherung der Angestellten. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung stellt durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, die Personengruppen fest, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen.
  4. Absatz 4Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören ferner die Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach den für sie geltenden Entlohnungsvorschriften in ein Entlohnungsschema eingereiht sind, das einen gleichartigen Kreis von Bediensteten wie ein im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichnetes Entlohnungsschema erfaßt.
  5. Absatz 5Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948, Landesangestellter, Lehrverhältnis

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40136857

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P14/NOR40136857

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