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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 108e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108e

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

Paragraph 108 e, (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden kurz "Kommission" genannt) einzurichten.

  1. Absatz 2Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen;
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes;
    5. Ziffer 5
      zwei VertreterInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter/eine Vertreterin einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;
    6. Ziffer 6
      je ein Vertreter/eine Vertreterin der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs;
    8. Ziffer 8
      je ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis -, der/die vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;
    9. Ziffer 9
      je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstitutes und des Institutes für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung;
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs;
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter/eine Vertreterin der Länder, der/die von der Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden ist;
    12. Ziffer 12
      ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;
    13. Ziffer 13
      drei SeniorenvertreterInnen, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind;
    14. Ziffer 14
      ein Behindertenvertreter/eine Behindertenvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden ist.
    Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.
  2. Absatz 3Den Vorsitz in der Kommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts - tunlich mit akademischer Lehrbefugnis -, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission zu bestellen.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Kommission bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.
  4. Absatz 5Die Amtsdauer der Kommission beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die vierjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.
  5. Absatz 6Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens 18 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Kommission bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen ist.
  6. Absatz 7Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.
  7. Absatz 8Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31, Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.
  8. Absatz 9Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Berechnung des Anpassungsfaktors nach Paragraph 108 f, Absatz 2, für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2001;
    2. Ziffer 2
      Erstattung eines Gutachtens über die Ermittlung des Anpassungsfaktors und über die voraussichtliche Gebarung der Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;
    3. Ziffer 3
      Erstattung eines Berichtes über die längerfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum 31. Oktober jedes dritten Jahres, erstmals im Jahr 2002.
  9. Absatz 10Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, der Kommission und dem Büro der Kommission auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind.

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, Art. römisch eins Ziffer 14,, Ü. Art. römisch VI Absatz 3,) - 1. 5. 1965; Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 20,) - 1. 1. 1974; Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, Art. römisch eins Ziffer 42,) - 1. 1. 1979; Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 31,) - 1. 1. 1981; Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,, Art. römisch IX Absatz eins,) - 1. 1. 1983; Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, Art. römisch eins Ziffer 22 und Art. römisch IX Absatz 2, Litera c,) - 1. 1. 1986; Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,, Art. römisch VII Absatz 2,) - 1. 1. 1990; Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, Art. römisch eins Ziffer 25, Litera a und Litera b,, Ü. Art. römisch VI Absatz 4 und Art. römisch IX Absatz 2, Ziffer 2,) - 1. 1. 1990; Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,, Art. römisch VII Absatz eins,) - 1. 1. 1991; Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, Art. römisch eins Ziffer 51,) - 1. 1. 1992; Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,, Art. römisch eins Ziffer 34,) - 1. 7. 1993; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1997,) - 15. 2. 1997; (SRÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,, Artikel eins, Ziffer 8,) - 1. 10. 2000.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen)

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011881

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