Bundesrecht konsolidiert

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Rekonstruktionsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rekonstruktionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

ABSCHNITT römisch IV.
Abgabenrechtliche Bestimmungen.

Paragraph 13,
  1. Absatz einsFür Banken, die eine Rekonstruktionsbilanz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, aufstellen, gilt der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 als ein besonderes Geschäftsjahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, EStG. 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, (Paragraph 5, Absatz 2, Körperschaftssteuergesetz).
  2. Absatz 2Ergibt sich bei körperschaftssteuerpflichtigen Banken auf Grund der Rekonstruktionsbilanz ein Einkommen (Ertrag), worauf in Summe ein Betrag an Körperschaftssteuer samt Zuschlägen und Gewerbesteuer samt Zuschlägen entfallen würde, der niedriger wäre als die Summe der bisherigen Vorschreibungen für die Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1954, so ist die Vorschreibung an Körperschaftssteuer samt Zuschlägen um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.
  3. Absatz 3Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat eine Festsetzung oder Berichtigung der Vermögenssteuer, des Besatzungskostenbeitrages vom Vermögen, der Aufbringungsumlage, der Vermögensabgabe sowie der Vermögenszuwachsabgabe und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für Stichtage oder Veranlagungszeiträume, die vor dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz liegen, nicht stattzufinden; sind Zahlungen für die genannten Abgaben geleistet worden, werden diese nicht erstattet.
  4. Absatz 4Banken können in der Rekonstruktionsbilanz zur Deckung der besonderen Geschäftsrisken insoweit eine Rücklage steuerfrei bilden, als hiedurch ihr Eigenkapital (Paragraph 3, Absatz 4,) nicht 7.5 v. H. ihrer gesamten Verpflichtungen (Absatz 7,) übersteigt.
  5. Absatz 5Banken können für das Geschäftsjahr 1955 und die folgenden neun Geschäftsjahre einer Rücklage steuerfrei jeweils bis zu 20 v. H. des vor Dotierung dieser Rücklage ermittelten steuerlichen Gewinnes zuweisen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Dotierung der Rücklage verbleibenden Gewinn zu berechnen. Eine Zuweisung an diese Rücklage hat jedoch zu unterbleiben, wenn das Eigenkapital 10 v. H. der gesamten Verpflichtungen (Absatz 7,) erreicht; Kapitalerhöhungen aus neu zugeführten Mitteln bleiben hiebei unberücksichtigt.
  6. Absatz 6Die Rücklage (Absatz 4 und 5) darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. Der Verwendung dieser Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind.
  7. Absatz 7Verpflichtungen im Sinne der Absatz 4 und 5 bestehen aus Depositengeldern, Spareinlagen, Kontokorrentguthaben der Kundschaft und Nostroverpflichtungen sowie Verbindlichkeiten aus seitens der Kundschaft bei Dritten benutzten Krediten, ferner aus der Annahme gezogener Wechsel sowie der Ausstellung eigener und gezogener Wechsel, soweit diese Wechsel sich im Verkehr befinden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12048747

Alte Dokumentnummer

N31986125190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/183/P13/NOR12048747

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