(4)Absatz 4,Als Kontingent für den Rest des Kalenderjahres des Vertragsabschlusses gilt der dem Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum Jahresende entsprechende Anteil des in Artikel 3 Absatz 1 festgesetzten Kontingentes.
Gefertigt in Wien, in doppelter Urschrift in niederländischer und deutscher Sprache, wobei der Wortlaut in beiden Sprachen verbindlich ist, am 17. November 1954.