Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Art. 27

Kurztitel

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1955

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

27.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 27.

Österreichisches Vermögen im Gebiete der Alliierten und Assoziierten Mächte

Ziffer eins Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, so wie sie sich derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurückzustellen oder, soweit solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen einer Liquidierungs-, Verwendungs- oder sonstigen Verwertungsmaßnahme unterzogen worden sind, den Erlös, der sich aus der Liquidierung, Verwendung oder Verwertung solcher Vermögenschaften, Rechte und Interessen ergeben hat, abzüglich der aufgelaufenen Gebühren, Verwaltungsausgaben, Gläubigerforderungen und anderen ähnlichen Lasten auszufolgen. Die Alliierten und Assoziierten Mächte sind bereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung abzuschließen.

Ziffer 2 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebiet befinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, österreichische Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphen herangezogen wird, zu entschädigen.

Anmerkung

Zur Durchführung der Z 2 vgl. das 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1962.

Schlagworte

Beschlagnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Gesetzesnummer

10000265

Dokumentnummer

NOR12005197

Alte Dokumentnummer

N1195510434P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/152/A27/NOR12005197

Navigation im Suchergebnis