Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 8

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 8, Steuerpflicht des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes.

  1. Absatz einsLand- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in Paragraph 2, bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.
  2. Absatz 2Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Absatz eins, gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      Für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Absatz eins, nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr- und Versuchszwecke benutzt werden;
    2. Ziffer 2
      für Grundbesitz, der unter Paragraph 2, Ziffer 9, fällt.

Schlagworte

Wald, Acker, Feld, Weingarten, Wiese, Gärtnerei, Schule, Lehranstalt, Versuchsanstalt, Fluß, Bach, See, Teich, Ufer

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042541

Alte Dokumentnummer

N3195511403Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P8/NOR12042541

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