Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 7

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 7, Für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz.

  1. Absatz einsAls für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz sind solche Anlagen (Plätze und Räume) anzusehen, die für die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) benutzt werden und für diese Zwecke besonders hergerichtet sind (sportliche Anlagen).
  2. Absatz 2Zu den sportlichen Anlagen (Absatz eins,) rechnen auch Unterrichts- und Schulungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume zur Aufbewahrung des Sportgeräts, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Schi- und Wandervereinen.
  3. Absatz 3Zu den sportlichen Anlagen rechnen nicht solche Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen.
  4. Absatz 4Werkstatträume gehören nur dann zu den sportlichen Anlagen, wenn in ihnen lediglich Arbeiten an den Sportgeräten des Vereines oder seiner Mitglieder vorgenommen werden und sich die Arbeiten auf die laufende Instandhaltung beschränken.

Schlagworte

Sportplatz, Sporthalle, Tennisplatz, Fußballplatz, Stadion, Dusche, Schwimmbad, Turnsaal, Schlafraum, Umkleideraum, Baderaum, Kästchen, Spind, Aufenthaltsraum, Kantine, Stüberl

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042540

Alte Dokumentnummer

N3195511402Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P7/NOR12042540

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