Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 30

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

30.12.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV, Art. II, BGBl. Nr. 649/1987.

Text

Vorauszahlungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge (Paragraph 20, Absatz 3,) bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß Paragraph 29, Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
  2. Absatz 2Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Absatz eins,) ergeben, ist Paragraph 29, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Wird der Hebesatz (Paragraph 27,) in jenem Kalenderjahr, in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge gemäß Paragraph 20, Absatz 3, wirksam werden, um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides.

Schlagworte

Ausgleichsviertel, Gutschrift

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12048898

Alte Dokumentnummer

N3198710644F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P30/NOR12048898

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